Satzung
Fußball-Verein Stierstadt 1935 e.V.
5. April 2019
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.) Der 1935 in Stierstadt gegründete Fußballverein Stierstadt führt den Namen: Fußball-Verein Stierstadt 1935 e.V. (nachstehend: FVS) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen.
2.) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des zuständigen Landesfachverbandes, Hessischer Fußballverband e.V.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Fußballsports sowie die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3.) Er ist politisch und konfessionell neutral.
4.) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
b) Durchführung von Übungsstunden unter Leitung von Übungsleitern,
c) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3.) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4.) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil – die am 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
4.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5.) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins (ab 18 Jahre).
6.) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
7.) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet (§ 2)
2.) Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.) Der Beitrag ist auch dann für das noch fällige Halbjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
4.) Die Mitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und eventuelle Umlagen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein rechtsverbindlich zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Über Teilzahlungen in Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Kommt ein Mitglied durch Selbstverschulden mit der Beitragszahlung in Rückstand, erlöschen automatisch seine Rechte nach § 4 dieser Satzung.
5.) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder anderweitige Begleichung zu bewilligen.
6.) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
7.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2.) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
3.) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tage) erklärt werden.
4.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, sind noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu erfüllen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.
5.) Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, nach Kenntnisnahme des Vorstandes,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6.) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Bei zwingenden Gründen ist dem Mitglied eine längere Frist zuzugestehen, z.B. bei Abwesenheit oder Krankheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
7.) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
8.) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
9.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, sowie ihm überlassenes Vereinseigentum. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Maßregelungen
1.) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsausschusses oder Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2.) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
3.) §6 (7) gilt sinngemäß.
§ 8 Organe des Vereins
1.) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 1. Jugendleiter
f) dem Vorsitzenden des Spielausschusses
g) dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses
2.) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4.) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 1.000 Euro belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000 Euro belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge (ausgeschlossen Trainingsleistungen) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
5.) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und die Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6.) Der Spielbetrieb untersteht dem Spielausschussvorsitzenden.
7.) Der Spielbetrieb der Jugendmannschaften obliegt dem 1. Jugendleiter.
8.) Dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Feierlichkeiten des Gesamtvereins.
9.) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
10.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden lädt der 2. Vorsitzende ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Einladung erfolgt schriftlich 4 Tage vor der Sitzung, wenn nicht generell anders vereinbart. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
11.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 10 Der Vereinsausschuss
1.) Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die Vorstandsmitglieder
b) der 2. Kassierer
c) der 2. Schriftführer
d) der 2. Jugendleiter
e) die 3 Beisitzer des Spielausschusses
f) die 3 Beisitzer des Vergnügungsausschusses
2.) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 6 Abs. 6; § 9 Abs. 4) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3.) Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 10 sinngemäß.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform einzuladen.
3.) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.
4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses.
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Beschlussfassung der Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
f) über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende; bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2.) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.) Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
4.) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn 5 Mitglieder dies beantragen, sonst durch offene Abstimmung.
5.) Bei Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6.) Die Wahl des vorgeschlagenen Mitglieds kann nicht ohne dessen Einwilligung erfolgen. Im Falle seiner Abwesenheit ist eine schriftliche Zustimmung zu seiner Wahl erforderlich.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1.) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3.) Die Niederschriften sind jeweils in den nächsten Sitzungen zu verlesen und zu bestätigen.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der wahlberechtigten erschienenen Mitglieder.
§ 16 Datenschutz
1.) Der Verein erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der in der Satzung des FVS zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise u.a. in der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende personenbezogene Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- Email-Adresse
- Bankverbindung (SEPA-Lastschrifteinzug)
- Funktionen im Verein
- Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Mitgliedern mit Name und Anschrift
- Nationalität
Die vorstehend genannten Daten sind Pflichtdaten. Eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Freiwillig können noch weitere Daten (z.B. Beruf) dem Verein zur Verfügung gestellt werden.
2.) Verantwortlich für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein ist der Vorstand des FVS.
3.) Der Verein wird wegen der Vielzahl von Personen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, einen Datenschutzbeauftragten einsetzen. Der Datenschutzbeauftragte ist unter der E-Mailadresse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zu erreichen.
4.) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes sowie des Deutschen Fußballverbundes (DFB) ist der FVS verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden, insbesondere: Name, Vorname, Geburtsjahr oder Geburtsdatum und Geschlecht (m/w), Kontaktdaten und Anschriften des Vereinsvorstandes und der Mitgliedsverwaltung.
Im Rahmen von Turnieren und Spielbetrieb übermittelt der Verein bei Kindern und Jugendlichen auch ärztliche Atteste. Zudem werden Ergebnisse (z.B. Platzierung und Punktzahl) erfasst und weitergegeben.
5.) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen kann der FVS personenbezogene Daten und Abbildungen (insbesondere Fotos) seiner Mitglieder auf seiner Homepage, Rundmails und Newsletter im Rahmen von Social-Media veröffentlichen sowie zur Veröffentlichung in Print-, Tele- und elektronische Medien übermitteln. Dies betrifft:
- Mannschaftsaufstellungen
- Sportliche Ergebnisse und sonstige Resultate der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
- Name und / oder Teilnehmerlisten, sofern dies aus sportlichen Gründen erforderlich ist
- Funktion im Verein
- sofern erforderlich: Alter bzw. Jahrgang
- Ehrungen
6.) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des FVS der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und Abbildungen seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der FVS entfernt vorhandene Abbildungen und / oder personenbezogene Daten von seiner Homepage. Soweit zu diesem Zeitpunkt eine Übermittlung an Dritte bereits erfolgt ist, wird der FVS versuchen, eine etwaige Veröffentlichung durch Dritte zu unterbinden oder eine Entfernung zu veranlassen, ohne dass der FVS dies garantieren kann.
7.) Hat der Verein ein Kooperationsabkommen mit Sponsoren abgeschlossen oder eine An-/Aufforderung von Behörden (Hochtaunuskreis, Stadt Oberursel) erhalten, so übermittelt der Verein ggf. zweckgebundene Daten wie Name, Vorname, Kontaktdaten und Erfolge. Jedes Mitglied kann einer erneuten Übermittlung widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
8.) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung des FVS stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Dies gilt auch für die Verwendung und Übermittlung von Abbildungen des Mitglieds. Jedes Mitglied ist aber berechtigt, im Einzelfall oder generell der Verwendung von Abbildungen zu widersprechen. Eine andere, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verwendung ist dem FVS nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist. Ein Weiterkauf der Daten ist nicht zulässig.
9.) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner persönlichen Daten.
10.) Sollte im Verein die Absicht bestehen, die Daten an ein Drittland zu übermitteln (z.B. eine Cloud) und dort gespeichert werden, deren Server sich außerhalb der EU befinden, bedarf es zwingend der Einwilligung des Mitglieds zu dieser Speicherung (Art. 45 DS-GVO).
11.) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.
12.) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
§ 17 Kommunikation
Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt vorzugsweise per E-Mail. Wichtige Informationen werden auch auf der Vereinsinternetseite veröffentlicht. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedes, dem Verein eine aktuell gültige E-Mail-Adresse zwecks Kommunikation an die Mitgliederverwaltung zu senden.
§ 18 Vereinsauflösung
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat; dies gilt ebenso, falls der Verein bei Verlust oder Entzug der Rechtsfähigkeit nach § 42 und § 43 BGB aufgelöst wird.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
1.) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 5. April 2019 beschlossen.
2.) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.) Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
61440 Oberursel-Stierstadt, den 5. April 2019